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VORBEREITUNG AUF DIE SACHKUNDEPRÜFUNG IM Bewachungsgewerbe NACH §34A GEWO

An wen richtet sich die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe?

Den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe muss jeder erbringen, der

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Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser drei Wachaufgaben für besonders wichtig.

Deshalb müssen Personen im Bewachungsgewerbe, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sein.

Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen.

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INHALTE DES LEHRGANGS Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Den Teilnehmern werden die notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung vermittelt, was den Teilnehmern eine eigenverantwortliche Wahrnehmung aller Wach- und Sicherungsaufgaben ermöglicht.

Sie erhalten somit auch das Wissen zum Bestehen der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, die für eine Ausübung der Tätigkeit der in Gewerbeordnung (GewO) § 34a, Abs. 1.4 genannten Bereichen erforderlich ist.

In einem ebenfalls angebotenen Prüfungstraining werden die Teilnehmer von unseren Referenten mit realitätsnahen § 34a Prüfungsfragen konfrontiert und sind somit optimal auf die Sachkundeprüfung bei der IHK vorbereitet.

SCHWERPUNKTE

DAUER DES LEHRGANGS

Teilnahme

Das Angebot dieser beruflichen Fortbildungsmaßnahme richtet sich beispielsweise an erwerbstätige Frauen und Männer, welche sich beruflich umorientieren oder aus der Sicherheitsbranche sind und ihre berufliche Qualifikation verbessern oder sich Aufstiegschancen schaffen wollen.


Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer eine Arbeitsaufnahme als Sicherheitsfachkraft anstreben und körperlich fit und belastbar sind.


Vorkenntnisse und/oder Erfahrungen in der Sicherheitsbranche sind nicht erforderlich.

Vorbereitung zur Sachkundeprüfung inkl. Prüfung nach § 34a GewO

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