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Unterweisungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

WAS IST DAS Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Da seitdem in Kraft treten des AGG am 18. August 2006 mehr als 15 Jahre vergangen sind, sollte es zur Vergangenheit gehören das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem Beschäftigungsverhältnis Diskriminierungen erfahren.

Die Realität sieht jedoch anders aus. Betroffene sehen sich nicht nur im Arbeitsleben mit Diskriminierungen konfrontiert, sondern erleben diese in so gut wie allen Lebensbereichen. Die Tatsache das Betroffene dies immer wieder durchleben müssen ist schon schlimm genug. Jedoch nicht zu wissen, welche Rechte man hat oder an wen man sich wenden kann, versetzt die Betroffenen in eine Art der Ohnmacht.

Nicht nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern auch im Verhältnis der Mitarbeiter untereinander oder im Verhältnis zu Dritten (z.B. Lieferanten, Kunden, Besucher, Vermieter) ist das Diskriminierungsverbot bindend. Laut dem AGG ist der Arbeitgeber, als auch seine Personalverantwortlichen, in der Pflicht, sich um die Einhaltung des AGG zu kümmern und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (z.B. Einrichtung einer Beschwerdestelle gegen Diskriminierung, Aushang des AGG, …) zu treffen.

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. (Auszug aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1. (Auszug aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)

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In welchen Intervallen muss die AGG-Unterweisung wiederholt werden?

Bezüglich des Wiederholungsintervalls gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, jedoch erscheint ein zeitlicher Abstand der Unterweisungen von drei bis fünf Jahren als ausreichend.

Natürlich können Sie sich das Kernwissen dieses Themas aneignen und die Pflichtunterweisungen selbst durchführen. Dies Bedarf jedoch einen enormen Zeitaufwand für Recherchen, Vorbereitung des Unterweisungsmaterials und nicht zu vergessen der Zeitaufwand für die Unterweisungen selbst und deren gesetzeskonformen Dokumentation.

Die AGG-Unterweisung der DSAP GmbH gibt einen tiefen Einblick in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, fördert die Toleranz und Kollegialität am Arbeitsplatz und sensibilisiert die Mitarbeiter für das Thema Diskriminierung.

Sollten Sie noch Fragen haben, würden wir uns freuen, wenn wir Ihnen helfen können, diese zu klären.