Bei Flurförderzeugen hängt der gefahrlose Betrieb entscheidend vom einwandfreien technischen Zustand ab. Ein Versagen der Bremsen, der Lenkung oder des Hydrauliksystems kann schwere Unfälle zur Folge haben. Daher sind Flurförderzeuge gemäß § 37 DGUV-V 68 regelmäßig, mindestens alle 12 Monate durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Der Unternehmer hat die Prüffristen gemäß der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Gleiches gilt, unabhängig vom Flurförderzeug, für jedes Anbaugerät.
Über diese Prüfung bei kraftbetriebenen Flurförderzeugen ist ein schriftlicher Prüfnachweis zu führen. Dieser Nachweis kann auch elektronisch geführt werden, muss aber folgende Angaben beinhalten:
Wer das Prüfen von Flurförderzeugen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchführt, der handelt ordnungswidrig und macht sich im schlimmsten Fall strafbar und können mit einem Bußgeld belangt werden. Kommt es bei einem nicht fristgerecht geprüften Flurförderzeug zu einem Unfall mit Personenschaden, muss der verantwortliche Unternehmer zudem mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Schließlich ersetzen Sachversicherer nur dann mögliche Schäden, wenn die festgelegten Prüfungsintervalle eingehalten wurden und die Fahrzeuge in einwandfreiem Zustand gewesen sind.
Bei Flurförderzeugen wird zwischen der kleinen und der großen Prüfung (FEM-4.004) unterschieden.
Kleine Überprüfung
Alle 500-600 Betriebsstunden muss die kleine Überprüfung erfolgen (Bei Einschichtbetrieb ca. alle 3 Monate). Dabei werden folgende Komponenten des Fahrzeugs einer Sichtprüfung unterzogen:
Große Prüfung
Die große Prüfung wird als FEM 4.004 – Prüfung bezeichnet, weil Sie nach den Vorgaben der Europäischen Vereinigung der Förder- und Lagertechnik (deutsch für Fédération Européenne de la Manutention, FEM) durchgeführt und dokumentiert wird.
Das Flurförderzeug muss alle 2.000 bis 2.400 Betriebsstunden, bei Einschichtbetrieb entspricht das ungefähr einem Jahr, geprüft werden. Dabei müssen rund 100 verschiedene Kriterien geprüft, beurteilt und dokumentiert werden. Die für die Sicherheit des Fahrzeugs wichtigsten Punkte sind:
Für Dieselgabelstapler gelten zusätzlich zu den Vorschriften der DGUV-V 68, sowie die Vorschriften der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“. Diese verlangt mindestens einmal im Jahr oder alle 1.500 Betriebsstunden eine Abgasmessung und die Überprüfung der Partikelfilteranlagen.
Treibgasbetriebene Stapler müssen jährlich oder alle 1.000 Betriebsstunden inspiziert werden, wenn sie Flüssiggas als Treibstoff verwenden. Zudem muss bei Flüssiggasstaplern im Abstand von 6 Monaten der CO-Gehalt überprüft werden.
Kürzere Prüfabstände können erforderlich sein, wenn beispielsweise der Gabelstapler über das gewöhnliche Maß hinaus, etwa Schichtbetrieb oder unter erschwerten Bedingungen eingesetzt wird.
Im täglichen Betriebsablauf kommt es gelegentlich zu Schäden an den Flurförderzeugen, die nicht gemeldet und deshalb auch nicht behoben werden. Damit auch solche Mängel frühzeitig erkannt werden, schreibt die DGUV Vorschrift 68 zusätzlich zur UVV-Prüfung eine tägliche Einsatzprüfung durch den Fahrer vor. Vor Arbeitsbeginn ist der technische Zustand der Gabelstapler und Mitgänger-Flurförderzeuge zum Beispiel mit einer Checkliste festzustellen und zu dokumentieren, dies kann ebenfalls elektronisch geschehen.
Wir unterstützen Sie gerne bei dieser wichtigen Aufgabe und sind ein kompetenter und zuverlässiger Partner, der zur Sicherheit in Ihrem Unternehmen beiträgt. Da UVV-Prüfungen in Intervallen durchzuführen sind, würden wir auch die Fristeneinhaltung für Sie im Auge behalten und auf Wunsch auch die Folgeprüfungen für Sie regelkonform durchführen. Neben der UVV-Prüfung von Flurförderzeugen führen wir auch noch weitere UVV-Prüfungen im Auftrag unserer Kunden durch – darunter zum Beispiel die Prüfung von Kranen, Erdbaumaschinen, Hubarbeitsbühnen, Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Regale, Leitern und Tritte und die Prüfung von Bodengeräten und Einrichtungen in der Luftfahrt.