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Sachkundigenprüfung Hubarbeitsbühnen

Der gewerbliche Einsatz von Hubarbeitsbühnen gehört in den unterschiedlichsten Branchen mittlerweile zum täglichen Gebrauch. Sind solche Anlagen falsch oder nicht ordnungsgemäß geprüft worden, kann dies schnell zu einem Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko für Ihre eigenen Mitarbeiter werden. Daher ist bei gewerblich eingesetzten Hubarbeitsbühnen in Deutschland eine mindestens jährliche Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Im Wesentlichen beschränkt sich der Umfang auf eine Sicht- und Funktionsprüfung und erstreckt sich auf

– den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen worden sind,

– die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,

– Die Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen

– die Vollständigkeit des Prüfbuches. Die jährlichen Prüfungsbefunde sind in dem der Hebebühne zugeordneten Prüfbuch aufzubewahren.

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Dies trifft auf Hydraulik-Schlauchleitungen ebenfalls zu. Sowohl die Art der Prüfung als auch der Prüfumfang für den Hydraulikschlauch sowie die Prüffristen müssen nach § 3 der BetrSichV vom Betreiber festgelegt werden und gehören zur Dokumentation der Gefahrenanalyse nach § 6 ArbSchG. Dies gilt auch für die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen an einem Hydraulikschlauch. Konkrete Angaben des Herstellers der Hydraulikschläuche müssen in jedem Fall beachtet werden. Eine maximale Verwendungsdauer für Hydraulik-Schlauchleitungen von 6 Jahren einschließlich einer Lagerungsdauer von höchstens 2 Jahren wird als Richtwert von der Berufsgenossenschaft generell empfohlen (DGUV Regel 113-015).

Typen von Hubarbeitsbühnen:

  • Scherenhebebühne
  • Gelenkhebebühne
  • Hubtische
  • Kippbühnen
  • Hubladebühnen
  • Überladebrücken
  • Fahrzeug

Nach welchen Regeln hat die Sachkundigenprüfung zu geschehen?

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit
    • TRBS 1201 “Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln”
    • TRBS 1203 “Zur Prüfung befähigte Personen”
  • DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
  • DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“
  • DGUV Vorschrift 3 „Prüfung elektrischer Betriebsmittel“
  • Unfallverhütungsvorschriften

Was wird geprüft?

Werden Mängel festgestellt, die die Betriebssicherheit der Hubarbeitsbühne gefährden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die schadhaften Hubarbeitsbühnen der weiteren Benutzung entzogen werden. Die betroffenen Maschinen dürfen erst nach Beseitigung der Mängel oder Funktionsstörungen wieder eingesetzt werden.

Schützen Sie die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter und stehen Sie rechtlich auf der richtigen Seite.

Wir unterstützen Sie gerne bei dieser wichtigen Aufgabe und sind ein kompetenter und zuverlässiger Partner, der zur Sicherheit in Ihrem Unternehmen beiträgt. Neben der UVV-Prüfung von Hubarbeitsbühnen führen wir auch noch weitere UVV-Prüfungen im Auftrag unserer Kunden durch – darunter zum Beispiel die Prüfung von Kranen, Erdbaumaschinen, Flurförderzeuge, Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Leitern und Tritte, Regale und die Prüfung von Bodengeräten und Einrichtungen in der Luftfahrt.